Berufliche Oberschule Regensburg

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2. Fremdsprache

Die Berufliche Oberschule in Bayern
Standorte von Fach- und Berufsoberschulen mit 2. Fremdsprache
Beispiele für Ergänzungsprüfungen in der 2. Fremdsprache

Anerkannte Möglichkeiten notwendige Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache nachzuweisen:

§ 73 Abs. 1 FOBOSO:
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1)1 Durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erwerben. 2 Der Nachweis kann erbracht werden
  1. durch den Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 und mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) in der Jahrgangsstufe 13,
  2. durch die mit mindestens der Note 4 (mindestens 4 Punkte) abgelegte Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache,
  3. durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen, wenn im Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 (oder höher) mindestens die Note 4 erzielt wurde,
  4. durch den Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder
  5. durch ein vom Staatsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
3 Am Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann in der Jahrgangsstufe 13 nur teilnehmen, wer im Jahresfortgang der Jahrgangsstufe 12 mindestens die Note 5 (mindestens 1 Punkt) erzielt hat.

Aufgrund der Gleichwertigkeit mit dem § 73 Abs. Satz 2 Nr. 3 FOBOSO beschriebenen Niveau werden folgende Nachweise von versetzungserheblichen Unterricht (d.h. in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach oder Wahlpflichtfach) in einer zweiten Fremdsprache anerkannt, wenn in der jeweils geforderten höchsten Jahrgangsstufe (oder darüber) mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wurde:
Nr. Schulart F, L, It, Ru, Sp war: Nachgewiesener Unterricht
3.1 Gymnasium
G9
aller Länder
1. Fremdsprache Jahrgangsstufe   5 - 9
3.2 2. Fremdsprache Jahrgangsstufe  7 - 10
3.3 3. Fremdsprache Jahrgangsstufe  9 - 11
3.4 Gymnasium
G8
aller Länder
1. Fremdsprache Jahrgangsstufe   5 - 9
3.5 2. Fremdsprache Jahrgangsstufe   6 - 9
3.6 3. Fremdsprache Jahrgangsstufe  8 - 10
3.7 Realschule R 6  Bayern 2. Fremdsprache Jahrgangsstufe  7 - 10 in Wahlpflichtfächergruppe III im 1. Wahlpflichtfach (Prüfungsfach) Französisch
3.8 Realschule andere Länder 2. Fremdsprache Jahrgangsstufe 7 - 10 als Wahlpflichtfach; nur für Abschlüsse aus Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen
3.9 Abendgymnasium   Jahrgangsstufe I - II
3.10 Kolleg   Jahrgangsstufe I - II
3.11 Bayerische Schule besonderer Art   Soweit er den oben für Gymnasium bzw. Realschule genannten Voraussetzungen entspricht
3.12 zehnklassige allgemeinbildende Polytechnische Oberschule der ehemaligen DDR Russisch Wenn die Bedingungen des oben zitierten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt sind

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