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2. Fremdsprache
Die Berufliche Oberschule in BayernStandorte von Fach- und Berufsoberschulen mit 2. Fremdsprache
Beispiele für Ergänzungsprüfungen in der 2. Fremdsprache
Anerkannte Möglichkeiten notwendige Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache nachzuweisen:
§ 73 Abs. 1 FOBOSO:
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1)1 Durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erwerben. 2 Der Nachweis kann erbracht werden
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1)1 Durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erwerben. 2 Der Nachweis kann erbracht werden
- durch den Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 und mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) in der Jahrgangsstufe 13,
- durch die mit mindestens der Note 4 (mindestens 4 Punkte) abgelegte Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache,
- durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen, wenn im Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 (oder höher) mindestens die Note 4 erzielt wurde,
- durch den Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder
- durch ein vom Staatsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
3 Am
Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife kann in der Jahrgangsstufe 13 nur teilnehmen, wer im Jahresfortgang der
Jahrgangsstufe 12 mindestens die Note 5 (mindestens 1 Punkt) erzielt hat.
Aufgrund der Gleichwertigkeit mit dem § 73 Abs. Satz 2 Nr. 3 FOBOSO beschriebenen Niveau werden folgende Nachweise von versetzungserheblichen Unterricht (d.h. in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach oder Wahlpflichtfach) in einer zweiten Fremdsprache anerkannt, wenn in der jeweils geforderten höchsten Jahrgangsstufe (oder darüber) mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wurde:
Aufgrund der Gleichwertigkeit mit dem § 73 Abs. Satz 2 Nr. 3 FOBOSO beschriebenen Niveau werden folgende Nachweise von versetzungserheblichen Unterricht (d.h. in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach oder Wahlpflichtfach) in einer zweiten Fremdsprache anerkannt, wenn in der jeweils geforderten höchsten Jahrgangsstufe (oder darüber) mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wurde:
| Nr. | Schulart | F, L, It, Ru, Sp war: | Nachgewiesener Unterricht |
| 3.1 | Gymnasium G9 aller Länder |
1. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 5 - 9 |
| 3.2 | 2. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 7 - 10 | |
| 3.3 | 3. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 9 - 11 | |
| 3.4 | Gymnasium G8 aller Länder |
1. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 5 - 9 |
| 3.5 | 2. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 6 - 9 | |
| 3.6 | 3. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 8 - 10 | |
| 3.7 | Realschule R 6 Bayern | 2. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 7 - 10 in Wahlpflichtfächergruppe III im 1. Wahlpflichtfach (Prüfungsfach) Französisch |
| 3.8 | Realschule andere Länder | 2. Fremdsprache | Jahrgangsstufe 7 - 10 als Wahlpflichtfach; nur für Abschlüsse aus Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen |
| 3.9 | Abendgymnasium | Jahrgangsstufe I - II | |
| 3.10 | Kolleg | Jahrgangsstufe I - II | |
| 3.11 | Bayerische Schule besonderer Art | Soweit er den oben für Gymnasium bzw. Realschule genannten Voraussetzungen entspricht | |
| 3.12 | zehnklassige allgemeinbildende Polytechnische Oberschule der ehemaligen DDR | Russisch | Wenn die Bedingungen des oben zitierten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt sind |
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Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule
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