Berufliche Oberschule Regensburg

Sie befinden sich hier: Infos Aufnahme

Aufnahmevoraussetzungen für die Berufliche Oberschule

FOS

(ohne berufliche Vorbildung)

BOS

(mit beruflicher Vorbildung 2))
 
§26 Abs. 2 FOBOSO:
Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Verhältnisse der Schule oder auf die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule verfügbaren Ausbildungsplätze aufgenommen werden können, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Benehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der beteiligten Schulen innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Verkehrsverbindungen anderen Fachoberschulen bzw. anderen Berufsoberschulen zuweisen.
 
Vorkurs Vorkurs
11. Jahrgangsstufe Vorklasse
12. Jahrgangsstufe 12. Jahrgangsstufe
DBFH Ausbildungsabschnitt 3/2  
13. Jahrgangsstufe 13. Jahrgangsstufe
   
Halbjähriger Vorkurs FOS
(nur zweites Schulhalbjahr, nur Samstags)

Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen der Jahrgangsstufe
  • 10 des M-Zugs der Hauptschule 1) oder
  • 10 des H-Zweiges der Wirtschaftsschule 1) oder
  • 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule 1) oder
  • 11 der FOS, die die Probezeit nicht bestanden haben. 
1) Gutachten der besuchten Schule erforderlich (vgl. § 29 Abs. 1 FOBOSO)
Einjähriger Vorkurs BOS
(nur Samstags)

Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen mit

nach oben
Jahrgangsstufe 11 der FOS
Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen mit

  • der Erlaubnis zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder
  • einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss.
Vorklasse der BOS
Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler mit einer
nach oben
Jahrgangsstufe 12 der FOS
Aufnahme ist nur als Wiedereintritt möglich.
Jahrgangsstufe 12 der BOS
Aufnahme ist möglich mit
  • entsprechender beruflicher Vorbildung 2)und entweder
  • der Erlaubnis zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder
  • einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (Wer in einem der Fächer D, E oder M keine Note nachweist, ersetzt diese durch die Note aus dem entsprechendem Fach im Jahreszeugnis des Vorkurses oder der Vorklasse oder, sofern im Kalenderjahr der Aufnahme weder eine Vorklasse noch ein Vorkurs besucht wurde, durch das Ergebnis einer Feststellungsprüfung in dem betreffenden Fach. Dies gilt auch, soweit in einem der genannten Fächer eine schlechtere Note als 3 erzielt wurde, vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO oder
  • mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) in allen Fächern des Vorkurses oder der Vorklasse.
nach oben
DBFH: abschließender halbjähriger Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2
Erforderlich ist
  • das Zeugnis über das Bestehen der Berufsabschlussprüfung und
  • das Abschlusszeugnis der Berufsschule.
 
nach oben
Jahrgangsstufe 13 der FOS

Die Aufnahme setzt den Nachweis der Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,8 voraus.
Jahrgangsstufe 13 der BOS

Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Voraussetzung für das Vorrücken aus der 12. Jahrgangsstufe der BOS:
  • erfolgreich abgelegte Fachhochschulreifeprüfung in der 12. Jgst. oder
  • höchstens eine Note 5 (1 bis 3 Punkte) ansonsten mindestens Note 4 (mindestens 4 Punkte) in den Pflichtfächern im Jahreszeugnis der 12. Jgst.
nach oben
  2) §28 Abs. 2 und 3 der FOBOSO:

(2) Die notwendige berufliche Vorbildung besitzt, wer
  1. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen hat,
  2. eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hat,
  3. eine Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen oder technischen Dienstes oder eine Dienstanfängerprüfung für den mittleren technischen Dienst bestanden hat oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweist.

(3) 1 Die berufliche Vorbildung muss der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechen. 2 In eine der beruflichen Vorbildung nicht entsprechende Ausbildungsrichtung kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder das erfolgreiche Durchlaufen einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule nachweist; die Berufstätigkeit muss bei Vollzeitbeschäftigung ein Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen. 3 In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte.
nach oben
 Profil 21 QmbS SOR-SMC mehr zu SOR-SMC MINT Schullogo Regensburg