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| Aufnahmevoraussetzungen für die Berufliche Oberschule | |
FOS(ohne berufliche Vorbildung) |
BOS(mit beruflicher Vorbildung 2)) |
| §26 Abs. 2 FOBOSO: Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die
räumlichen oder personellen Verhältnisse der Schule oder auf die
Zahl der für die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule
verfügbaren Ausbildungsplätze aufgenommen werden können, kann die
oder der Ministerialbeauftragte im Benehmen mit den Leiterinnen oder
Leitern der beteiligten Schulen innerhalb der ersten zehn
Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der
Verkehrsverbindungen anderen Fachoberschulen bzw. anderen
Berufsoberschulen zuweisen.
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| Vorkurs | Vorkurs |
| 11. Jahrgangsstufe | Vorklasse |
| 12. Jahrgangsstufe | 12. Jahrgangsstufe |
| DBFH Ausbildungsabschnitt 3/2 | |
| 13. Jahrgangsstufe | 13. Jahrgangsstufe |
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Halbjähriger Vorkurs FOS (nur zweites Schulhalbjahr, nur Samstags) Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen der Jahrgangsstufe
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Einjähriger Vorkurs BOS (nur Samstags) Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen mit
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Jahrgangsstufe 11 der FOS Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen mit
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Vorklasse der BOS Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler mit einer
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Jahrgangsstufe 12 der FOS Aufnahme ist nur als Wiedereintritt möglich. |
Jahrgangsstufe 12 der BOS Aufnahme ist möglich mit
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DBFH: abschließender halbjähriger Vollzeitunterricht
des Ausbildungsabschnitts 3/2 Erforderlich ist
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Jahrgangsstufe 13 der FOS Die Aufnahme setzt den Nachweis der Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,8 voraus. |
Jahrgangsstufe 13 der BOS Voraussetzung für die Aufnahme ist eine
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2) §28 Abs. 2 und 3 der FOBOSO:
(2) Die notwendige berufliche Vorbildung besitzt, wer
(3) 1 Die berufliche Vorbildung muss der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechen. 2 In eine der beruflichen Vorbildung nicht entsprechende Ausbildungsrichtung kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder das erfolgreiche Durchlaufen einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule nachweist; die Berufstätigkeit muss bei Vollzeitbeschäftigung ein Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen. 3 In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte. |
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Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule
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