Berufliche Oberschule Regensburg

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Unterrichtsangebot der Beruflichen Oberschule Regensburg

FOS

(ohne berufliche Vorbildung) Ausbildungsrichtungen:
(alle Jahrgangsstufen und nur Vollzeitklassen)
  • Sozialwesen
  • Technik
  • Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege

BOS

(mit beruflicher Vorbildung 1)) Ausbildungsrichtungen:
(alle Jahrgangsstufen und nur Vollzeitklassen)
  • Sozialwesen
  • Technik
  • Wirtschaft (nur Vorkurs)
 
Vorkurs Vorkurs
11. Jahrgangsstufe Vorklasse
12. Jahrgangsstufe 12. Jahrgangsstufe
DBFH Ausbildungsabschnitt 3/2  
13. Jahrgangsstufe 13. Jahrgangsstufe
   
Halbjähriger Vorkurs FOS
(nur zweites Schulhalbjahr, nur Samstags)
Deutsch, Englisch, Mathematik
Einjähriger Vorkurs BOS
(nur Samstags)
Deutsch, Englisch, Mathematik
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Jahrgangsstufe 11 der FOS

fachpraktische Ausbildung

Wahlfächer: Französisch oder Wirtschaftsinformatik
(nur für Absolventen der Wahlpflichtfächergruppe IIIa der Realschule mit Schwerpunkt Französisch und andere Bewerber mit gleichwertigen Französisch-Kenntnissen in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft)
Vorklasse der BOS

Vollzeitunterricht
 
Jahrgangsstufe 12 der FOS

Angebot einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, z. Zt. Französisch, Latein und Spanisch
Jahrgangsstufe 12 der BOS

Angebot einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, z. Zt. Französisch, Latein und Spanisch
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DBFH
abschließender halbjähriger Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2
(Techník)
 
 
Jahrgangsstufe 13 der FOS

Angebot einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, z. Zt. Französisch, Latein und Spanisch
Jahrgangsstufe 13 der BOS

Angebot einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, z. Zt. Französisch, Latein und Spanisch
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  1) §28 Abs. 2 und 3 der FOBOSO:

(2) Die notwendige berufliche Vorbildung besitzt, wer
  1. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen hat,
  2. eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hat,
  3. eine Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen oder technischen Dienstes oder eine Dienstanfängerprüfung für den mittleren technischen Dienst bestanden hat oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweist.

(3) 1 Die berufliche Vorbildung muss der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechen. 2 In eine der beruflichen Vorbildung nicht entsprechende Ausbildungsrichtung kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder das erfolgreiche Durchlaufen einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule nachweist; die Berufstätigkeit muss bei Vollzeitbeschäftigung ein Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen. 3 In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte.
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